Gegenüberstellung ÖRV Pankow und ÖRV Lichtenberg vom 11.02.2014
Pankow | Lichtenberg | |
Immobilienwirtschaftlicher Partner | GESOBAU AG, landeseigene Wohnungsbaugesellschaft | FFS 4 S.a.r.l., Private Equity/Venture Capital Fonds |
Renditeziel | 6% p.a. | soviel wie möglich |
Partner der Berliner Verwaltung | Bezirksamt Pankow, Abteilung Stadtentwicklung, vertreten durch Baustadtrat Jens-Holger Kirchner | Bezirksamt Lichtenberg, Abteilung Stadtentwicklung, vertreten durch Baustadtrat Wilfried Nünthel |
Art des ÖRV | dreiseitiger Vertrag | zweiseitiger Vertrag |
ÖRV motiviert durch | Freiwilligkeit | Umstrukturierungsverordnung nach § 172 BGB (Erhaltungsrecht) |
Partner Mieterberatung | Mieterberatung Prenzlauer Berg, Prenzlauer Alle 186, 10405 BerlinSylvia Hoehne-Killewald | Büro für Sozialplanung, Lückstrasse 66,10317 BerlinDr. Wilhelm Fehse |
Bürgerbeteiligung während Vertragsverhandlungen | ja | nein |
Zielgruppe | ausschließlich Bestandsmieter | ausschließlich Bestandsmieter |
Anzahl betroffene WE | ca. 400 | ca. 960 |
Art der Gebäude | verschiedene Altbauten von 1900 – 1970 | geschlossene Plattenbau-Siedlung ab 1973 |
Lage der Gebäude | Streubesitz in Alt-Pankow | Anna-Ebermann-Str. 1-24, Josef-Höhn-Str. 1-20, Wartenberger Str. 34-38c/44-72, Gehrenseestr. 67-77 in Alt-Hohenschönhausen |
Laufzeit | 2 Jahre vorläufig, anschließend längere Geltungsdauer beabsichtig | nicht benannt |
Bindung | keine Umwandlung binnen 10 Jahren | |
Ziel des ÖRV | individuelle Modernisierungsvereinbarung für jede Mietpartei | individuelle Modernisierungsvereinbarung für jede Mietpartei |
Eckpunkte der beiden öffentlich-rechtlichen Verträge
Pankow | Lichtenberg | |
Energetische Sanierung |
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Instandsetzung |
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nicht genau ausgewiesen |
Ziel | langfristige und nachhaltige Vermietbarkeit | langfristige und nachhaltige Vermietbarkeit |
Luxusmodernisierung | ausgeschlossen | ausgeschlossen |
Modernisierungsumlage | 9% nach Berliner Mietenbündnis | 11% gesetzliche Umlage |
Anpassung bestehender Modernisierungsvereinbarungen | nicht erforderlich | ja, binnen 2 Wochen |
Sanierung erfolgt im | bewohnten Zustand | bewohnten Zustand |
Umsetzung während der Sanierung möglich |
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Abrechnung real angefallener Modernisierungskosten | nach Abschluss der Baumaßnahmen | nach Abschluss der Baumaßnahmen |
Kappungsregelung Miethöhen |
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Generelle Beschränkung auf maximale Nettokalt-Mieten nach Wohnfläche:
Keine Kappung für Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen/Renten Keine Berücksichtigung von WBS-Kriterien |
Sonderregelung | alle Transferleistungsempfänger und Wohngeldberechtigte
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nur Bezieher von SGB II & SGB XII-Leistungen
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Voraussetzung für Sonderregelung | Einkommensnachweise + Angemessenheit des Wohnraums:1 Pers – 1-2 Zi – unbegrenzt2 Pers. – 2 Zi – 66 m³3 Pers – 3 Zi – 82,5 m³4 Pers – 4 Zi – 93,5 m³jede weitere zzgl. 13,2 m³ | EinkommensnachweiseAngemessenheit des Wohnraumes wird allein über Finanzierbarkeit durch die Mieter bestimmt |
Endumsetzung im Bestand | ohne Neuvermietungszuschlag | ohne Neuvermietungszuschlag |
Genehmigte mietereigene Einbauten | werden zum Zeitwert entschädigt | werden zum Zeitwert entschädigt |
Zusammenlegung oder Aufteilung von Wohnungen | nicht vorgesehen | ausgeschlossen im 1.-3. OG der Gebäude, außer bei gesundheitlich deutlich eingeschränkten Mietern |
erweiterter Kündigungsschutz für Bestandsmieter | Ausschluss von Kündigungen wegen Eigenbedarfs und Hinderung wirtschaftlicher Verwertung nach § 573 Absatz 2 Nr. 2 und 3 BGB, wenn Häuser dereinst verkauft werden | nicht geregelt |
Vermittlung belegungsgebundener Wohnungen durch Bezirk | ja | nein |
Einsatz der bezirklichen Mieterberatung:
Kostenübernahme durch | Eigentümerin | Eigentümerin |
Leistungen |
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Sozialplanverfahren | aufsuchende Beratung aller Mieter | telefonische Ansprechbarkeit |
Beratung wo? | in den Wohnungen der Mieter und im Büro der Mieterberatung | im Vorortbüro in offenen Sprechstunden |
Sprechstunden | 2 mal wöchentlich zusätzlich | alle 2 Wochen je 2 Stunden |
Dauer | bis zur Baufertigstellung | bis zur Baufertigstellung |
Zur Vergegenwärtigung dessen, was die öffentlich-rechtlichen Verträge jeweils geleistet haben:
Nach Mietrecht im BGB gibt es generell
- keine Mietobergrenze
- keine einkommensabhängige Mietendeckelung
- keine Härtefallregelung bei allgemein üblichen Baumaßnahmen
- nur Einzelfall-Entscheidungen der Gerichte zur Angemessenheit des Wohnraums
- keine Rücksicht auf Transferleistungsbezug oder Geringverdiener
- keine zeitliche Bindung der Miete
- keine Sozialplanverfahren
- keine Berücksichtigung hilfebedürftiger Bewohner
- Bereitstellung von Umsetzwohnungen nur im Einzelfall nach Gerichtsentscheidung
- kein Zur-Verfügung-Stellen von belegungsgebundenen Wohnungen
Und generell sieht das BGB auch keine Notwendigkeit zum Abschluss von individuellen Modernisierungsvereinbarung vor.
Da Vertragsfreiheit herrscht, kann man eine solche zwar jederzeit mit dem Vermieter abschließen, wird dabei jedoch den Machtverhältnissen geschuldete Zugeständnisse machen müssen.
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Wollnik_Gegenüberstellung_ÖRV_Pankow_ÖRV_Lichtenberg_11_03_14